Kindergartenkosten sind in voller Höhe Mehrbedarf des Kindes

Der BGH gibt seine Rechtsprechung auf, wonach Kosten für den Besuch des Kindergartens oder vergleichbare Betreuungskosten in Höhe eines Betrage von 50 EUR im Monat in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Diese sind nunmehr mit Ausnahme von Verpflegungskosten als Mehrbedarf neben dem Tabellenbetrag geltend zu machen.

BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07