Kindergeld auch für verheiratete Kinder

Mit seinem Urteil vom 17.10.2013 (III R 22/13) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch für ein volljähriges Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Der BFH war in langjährige Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, das der Anspruch auf Kindergeld für das volljährige Kind mit dessen Eheschließung erlosch. Dies beruhte auf der Annahme des ungeschriebenen Erfordernisses einer “typische Unterhaltssituation”, die infolge der Heirat wegfalle, da der Ehegatte nunmehr vorrangig unterhaltspflichtig ist. Ausnahmen bestanden nur im Mangelfall, wenn das Einkommen nicht ausreichte, wie beispielsweise in der Stundentenehe.

Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Bereits seit seiner Entscheidung vom 17.06.2010 – III R 34/09 hat er das Erfordernis der “typischen Umterhaltssituation” aufgegeben. Seit der Gesetzesänderung zum Januar 2012 ist auch die Eigeneinkommensgrenze des Kindes von zuletzt 8004 EUR jährlich nicht mehr maßgeblich, womit auch der Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen ist. Nunmehr können die Eltern seit Januar 2012 auch dann Kindergeld beanspruchen, wenn ihr Kind beispielsweise mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind.