
Kindesunterhalt, Mehrbedarf
Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 11.07.2012 (II-12 UF 319/11) bei sehr guten Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters über die Anrechenbarkeit der freiwillig gezahlten Kosten für den Reit- und Klavierunterricht (Mehrbedarf) auf den Elementarunterhalt seiner Tochter zu befinden. Neben dem geschuldeten Tabellenunterhalt von 160 % des Mindestunterhaltes abzüglich hälftigen Kindergeldes, mithin 590 EUR (3. Altersstufe) war der Krankenversicherungsbeitrag von 247,68 EUR zu zahlen. Darüber hinaus zahlte der Vater 305 EUR monatlich für Reit- und Klavierunterricht und wollte diese Beträge auf laufenden Unterhalt angerechnet wissen. Da jedoch auch in der 10. Einkommensgruppe nur geringen Anteile (60 EUR) für derartige Bedarfspositionen enthalten sind, ist der darüber hinausgehende Anteil dieser Kosten als regelmäßig wiederkehrender Mehrbedarf anzusehen, der nicht aus dem Elementarunterhalt gedeckt werden kann.