Konkurrenztätigkeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Der Arbeitnehmer war in einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche als leitender Angestellter und Prokurist tätig.Daneben war er zu 50 Prozent beteiligt an einem Konkurrenzunternehmen.Dieses Unternehmen führte auch Aufträge für die Firma des Arbeitgebers aus. Nachdem der Arbeitgeber von der Beteiligung Kenntnis nahm, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung sei rechtens befand das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Fazit:Die Regelung des Wettbewerbsverbotes nach § 60 HGB wurde konsequent angewendet.

LArbG Schleswig-Holstein vom 12.04.2017  , 3 Sa 202/16