Kontonutzung durch Dritte kann teuer werden

Die von Geldsorgen geplagten suchen häufig nach Wegen zur Aufbesserung der eigenen Haushaltskasse. Dubiose Geschäfts­leute nutzen diese Not für eigene Zwecke aus und versprechen in Werbeanzeigen häufig hohe Einnahmen mit angeblich wenig Aufwand. Dass Vertrauensseligkeit und die Hoffnung nach dem schnellen Euro oft keine gute Kombination sind, sagten nun auch die Richter am Bundesgerichtshof.

Wer allzu leichtfertig auf die wohlklingenden Aussagen vertraut, muss nicht nur irgend­wann zur eigenen Überraschung feststellen, dass nicht nur der Strafrichter dieses Verhalten nicht in Ordnung findet, sondern dass man auch gegenüber dem Opfer der dahinterliegenden  Inter­net­­betrügerei vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.

Im Zugrungeliegenden Fall hatte der Betroffene  dem Anbieter zweifelhafter Herkunft geglaubt und Zugriff auf das eigene Bankkonto gewährt. Für die Nutzung erhielt der Betroffene im Monat 400,00 EUR.

Über dieses Bankkonto wickelte dann der dubiose Anbieter seine Internetgeschäfte aus einem nicht existenten Online-Shop ab. Ein geschädigter Kunde zahlte zwar per Vorkasse, erhielt die Ware aber nicht. Das auf dem Konto eingezahlte Geld wurde ins Ausland trans­feriert. Der Anbieter des Online-Shops war naturgemäß nicht zu ermitteln oder nicht greifbar.

Der Kontoinhaber hat sich, auch wenn er vom Betrug im Internet nichts wusste, der leichtfertigen Geldwäsche strafbar gemacht. Dieser Straftatbestand ist ein Schutzgesetz und eröffnet dem geschädigten Kunden ohne Ware die Regressmöglichkeit beim leichtgläubigen Kontoinhaber.

Der beklagte ahnungslose Kontoinhaber wurde in allen Instanzen zuletzt auch vom Bundes­gerichtshof zum Schadenersatz und Ersatz der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Zur Entscheidung des Bundesherichtshof vom 19.12.2012 zu Aktenzeichen VIII ZR 302/11