Krankenkasse muss Fettabsaugung bezahlen!

Das Sozialgericht Dresden hat am 13.03.2015 (Aktenzeichen: S 47 KR 541/11 Quelle: juris Logo) entschieden, dass die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind.

Die 51 Jahre alte Versicherte leidet an beiden Beinen an einem Lipödem (sog. Reiterhose) im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Weitere Beschwerden resultieren aus der fortgeschrittenen Arthrose in den Kniegelenken. Die konservativen Behandlungsmaßnahmen wie manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion blieben ohne Erfolg.

Die AOK Plus lehnte die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduzierung des krankhaften Gewebes ab. Das SG Dresden hat der Klage der Versicherten stattgegeben. Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Kosten durch die Krankenkasse zu übernehmen. Allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Da die erforderliche Absaugung pro Behandlungseinheit von bis zu 6000 ml eine hochdosierte Schmerzmittelbehandlung und Infusionen zum Ausgleich des Flüssig-keitshaushalts erfordere, könne sie nur stationär durchgeführt werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das SG Dresden die Revision zum BSG zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden 5/2015 v. 21.05.2015