
Krankenkasse muss zügig über Hilfsmittelversorgung entscheiden!
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat eine Krankenkasse verurteilt, die Kosten für die Versorgung eines gesetzlich Versicherten mit einer Kniegelenksprothese zu übernehmen, da diese drei Wochen nach Antragseingang weder über den Antrag entschieden hatte, noch Gründe für die Überschreitung dieser Frist schriftlich mitgeteilt hat. Genau dies sieht die neuen Gesetzeslage vor. Danach müssen die Krankenkassen gem. § 13 Abs. 3 a SGB V über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen und in Fällen, in denen eine gutachterliche Stellungnahme des MDK erforderlich ist, innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Sofern die Krankenkasse Fristen nicht einhalten kann, hat sie den Versicherten zu informieren. Sofern dies nicht erfolgt, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.
SG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 18.12.2013 Az: S 21 KR 282/13