
Kündigung von Schulleiterin unwirksam
Der öffentliche Dienstgeber warf einer Schulleiterin und langjährigen Lehrerin vor, zu viele Abminderungsstunden vergeben zu haben und selbst zu wenig Pflichtstunden erteilt zu haben.Eine Abmahnung hielt der Freistaat für entbehrlich.Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Klage der Lehrerin jetzt statt und hielt die fristlose Kündigung aus mehreren Gründen für unwirksam.Sowohl ein wichtiger Grund sei nicht gegeben,als auch die Interssenabwägung falle zugunsten der Klägerin aus.Das Gericht hielt mildere Mittel wie Versetzung oder die Abberufung als Schulleiterin für ausreichend.
Fazit: Der Weg über eine fristlose Kündigung bleibt für den Arbeitgeber steinig.
ArbG Nordhausen vom 25.03.2021 1 Ca 808/20 noch nicht rechtskräftig