Kündigung wegen Teilnahmeverweigerung am Personalgespräch rechtens?
Das Arbeitsgericht Heilbronn hielt die ordentliche Kündigung für rechtens. Der Arbeitnehmer war wegen Corona-Maßnahmen im Homeoffice. Der Arbeitgeber lud den Arbeitnehmer zum Personalgespräch ein. Nachdem der Arbeitnehmer nicht erschien, mahnte er ihn ab. Er forderte den Mitarbeiter erneut auf, zu einem weiteren Personalgespräch zu erscheinen. Der Mitarbeiter erschien wiederum nicht. In einem Zeitraum von über einem Monat erschien der Arbeitnehmer zu drei anberaumten Personalgesprächen nicht. Das Gericht wertete dieses Verhalten als beharrliche Arbeitsverweigerung und hielt die Kündigung für rechtens. Das Weisungsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung rechtfertige das Verlangen zum persönlichen Erscheinen zum Personalgespräch. Ob der Arbeitnehmer dies im Hinblick auf die Pandemie für unzweckmäßig hält sei kein Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen.
Fazit: Der Arbeitnehmer war sich seiner Sache hier zu sicher. Eine vorherige Beratung wäre zweckmäßig gewesen..
ArbG Heilbronn Urteil vom 23.03.2022, 2 Ca 14/22