Lackschäden am Neuwagen – Nachbesserung und/oder Rücktritt vom Kaufvertrag?
Der Käufer eines schadhaften Neuwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, auch wenn er zunächst nur eine Nachbesserung gefordert hat. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2013 zu Az. VIII ZR 374/11.
Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung damit zu befassen, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zuvor eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese nicht zufrieden stellend gelingt.
Nach Auffassung des BGH kann der Käufer eines Neuwagens erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch genau den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, so liegt darin kein Verzicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Denn gerade diese Fabrikneuheit ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung. Sie spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
Kann durch die Nachbesserungsarbeiten der Fahrzeugzustand, wie er bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht werden, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurücktreten.
BGH Urteil vom 06.02.2013 zu Az. VIII ZR 374/11