Mangelfolgeschaden und Privatgutachten

Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch wegen eines behaupteten Mangelfolgeschadens. Die beschädigten Gehäuse waren zwischenzeitlich verschrottet. Zu Beweiszwecken legte der Kläger im Prozeß ein Privatgutachten eines Sachverständigen vor. Dies lies das Thüringer Oberlandes jedoch zur Beweisführung nicht ausreichen.

Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 12.11.2009 -9 U 536/08