Manifestation des Schadens in Versicherungszeit reicht aus!

Das OLG Schleswig hat am 19.02.2015 (Az.: 16 U 99/14) entschieden, dass die  Klauseln über Leitungswasserschäden in §§ 1 Nr. 1 lit. b, 3 Nr. 3 VGB 2008 dahin auszulegen sind, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden – für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar – schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Versicherungsnehmer erwarb eine Immobilie und schloss eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab, der die VGB 2008-SL zugrunde lagen. Zuvor war das Gebäude bei einer anderen Gesellschaft versichert. In der ersten Augustwoche platzte ein Wasserrohr, das zu einem Heizkessel führte, wodurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räumlichkeiten drang. Der in Anspruch genommene neue Versicherer, ließ durch ein Sachverständigenbüro feststellen, dass das geplatzte Wasserrohr korrodiert war, weil darauf Wasser tropfte, das aus einer ihrerseits korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme ausgetreten war. Der neue Versicherer verweigerte daraufhin die Regulierung mit der Begründung, dass der Schaden nicht in der versicherten Zeit entstanden sei. Die durch die Leckage an der Vorlaufleitung der Heiztherme verursachte Korrosion der Anschlussleitung könne nicht innerhalb weniger Tage entstanden sein. Dies sei ein Vorgang, der sich über mehrere Monate hinweg entwickele. Der Versicherungsnehmer berief sich darauf, dass für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls nicht im Sinne der “Theorie des ersten Tropfens” auf den Zeitpunkt der ersten Ursache abgestellt werden kann.

Dieser Auffassung folgte im Ergebnis das zuständige OLG Schleswig. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Vielmehr wurde die Revision zum BGH zugelassen.

Fazit:

Bis hier eine klärende Entscheidung des BGH vorliegt, sollte bei einem Wechsel des Versicherers besonders sorgsam agiert und möglichst dieser Fall einer verdeckten Schadensursache ausdrücklich mit geregelt werden.