Maßgeblich ist, was am Ende verbleibt
Aktuell hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob bei einem Kaskoschaden der Restwert als Brutto- oder Nettobetrag abzuziehen ist. Dabei wurde klargestellt, dass maßgebend für die Bestimmung des anrechenbaren Restwerts allein der Betrag ist, der dem Versicherungsnehmer im Falle der Veräußerung des Unfallfahrzeuges am Ende verbleibt. D. h., bei einer Privatperson, die nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist der Bruttoerlös abzuziehen. Gehört der Unfallwagen zum Betriebsvermögen und fällt bei der Veräußerung die Umsatzsteuer an, ist der Nettorestwert in Ansatz zu bringen.
Der BGH hat sein Urteil am 10.09.2014 unter dem Az. IV ZR 379/13 verkündet.