Mieter verstorben und kein Erbe in Sicht

Vor dieser Situation können Vermieter stehen. Was also tun, wenn der eigene Mieter verstorben ist und die Erben entweder unbekannt sidn oder aber die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Die Situation mag solange gut gehen, wie die Mieten noch noch Konto eingezogen werden können. Problematisch wird es spätestens bei Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen oder zurückgegebenen Lastschriften aufgrund nicht mehr gedeckter Konten.

Einfach räumen darf der Vermieter die Wohnung nämlich nicht. Die Kündigung und beräumung der Wohnung ist allein Aufgabe der (unbekannten) Erben. 

In diesen Fällen kann eine sog. Nachlasspflegschaft beantragt werden.

Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Wohnraummieters ist durch das Nachlassgericht gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, sofern der Vermieter dies beantragt, um einen Anspruch gegen den Nachlass auf Räumung geltend zu machen. Der Umstand, dass der Mieter vermögenslos war beziehungsweise der Nachlass voraussichtlich dürftig ist, steht dem nicht entgegen.

In diesem Sinne hat das Kammergericht Berlin in dem Beschluss vom 02.08.2017 zu Aktenzeichen: 19 W 102/17 den Rechtspfleger beim zuständigen Nachlassgericht zum Handeln angewiesen, der diese gesetzliche Möglichkeit zunächst noch ablehnte.