Mietminderung, weil es in der Wohnung zu heiß ist?

Schwitzen ist zurzeit aufgrund des anhaltend heißen Wetters an der Tagesordnung. Doch müssen Mieter es hinnehmen, wenn es in ihrer Wohnung immer heißer wird und auch häufiges Lüften nichts mehr bringt?

Es gibt keine gesetzliche Regelung dafür, welche Innentemperatur in Wohnungen einen Sachmangel darstellt.

Das Amtsgericht Hamburg führte jedoch in seiner Entscheidung vom 10.05.2006 zu Az. 46 C 108/04 aus, dass ein Mangel stets dann vorliegt, wenn die Erwärmung durch Sonneneinstrahlung und die Umgebungstemperaturen nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder gar eine Gesundheitsgefahr für den Mieter darstellt. Die Wohlbefindlichkeitsschwelle sieht das AG Hamburg im Bereich von 25–26 Grad Celsius. Bei deutlich darüber hinausgehenden Temperaturen liegt ein Mangel vor, der den Mieter für die Sommermonate zu einer Minderung von 20% berechtigt.

Wichtig ist, dass der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigt und nachweisen kann, dass regelmäßig hohe Temperaturen in der Wohnung herrschen. Dazu muss der Mieter die Temperatur fortlaufend messen und dokumentieren, eventuell auch Zeugen hierfür benennen.

Ein Anspruch auf Einbau einer Klimaanlage besteht nicht. Der Vermieter kann selbst entscheiden, wie er den Mangel behebt (LG Berlin, Urteil vom 14.6.1988, Az: 64 S 176/88). Hierfür kann auch der Einbau von Jalousien oder einer Markise ausreichen.

Kein Mangel ist der sommerliche Temperaturanstieg in einer Dachgeschosswohnung. Dies entschied das AG Leipzig am 06.09.2004 zu Az. 164 C 6049/04. Angemietet hatten die dortigen Kläger nämlich ganz bewusst eine Maisonette-Wohnung, welche sich über 2 Dachgeschosse erstreckt. In diesem Fall muss der Mieter damit rechnen, dass sich wegen der großen Außenwandflächen und der durch die Höhe ungehinderten Sonneneinstrahlung die Räume im Sommer mehr erhitzen. Eine Mietminderung scheidet somit aus.