Muss die Vollkaskoversicherung die Abschleppkosten bei Totalschaden tragen?

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abschleppmaßnahme, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt.

So entscheid das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az.: 12 U 101/15).

Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch aus der Kaskoversicherung auf Ersatz der Abschleppkosten besteht nicht, wenn kein Reparaturfall gegeben ist.

Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 83 Abs.1 VVG setzt Aufwendungen im Zusammenhang mit Rettungsmaßnahmen voraus die sich auf den versicherten Schaden beziehen. Erstattungsfähig sind aber nur solche Maßnahmen, die Erfolg versprechen und die in ihrem Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Dementsprechend kann ein Versicherungsnehmer Abschleppkosten auch bei einem offensichtlichen Totalschaden regelmäßig zur Sicherung des Restwerts für erforderlich halten. Dies gilt aber nicht, wenn es bei einem völlig zerstörten oder ausgebrannten Fahrzeug auch einem Laien hätte einleuchten müssen, dass das Fahrzeugwrack keinerlei Wert mehr verkörpert.

Fazit:

Die Schleppkosten müssen in einem angemessenem Verhältnis zu dem erzielten Erfolg stehen.