Nackter Vermieter auf dem Hof ist kein Mietsachmangel!
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit zahlreichen geltend gemachten Mietmängeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden Büroetage befasst. Unter anderem wurde geltend gemacht, dass der sich im Hof nackt sonnende Vermieter zu einem Minderungsanspruch führe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch den sich im Hof nackt sonnenden Kläger nicht beeinträchtigt werde.
Rein das ästhetische Empfinden eines anderen verletzende Umstände führten grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richteten. Es fehle insoweit an einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück.
OLG Frankfurt am Main, 18.04.2023 – 2 U 43/22