
Name von Samenspender muss preisgegeben werden
Das OLG Hamm hat auf Antrag einer 21jährigen Tochter am 06.02.2013 entschieden, dass die beklagte Samenbank, den Namen des anonymen Spenders, mit dessen Samen sich die Mutter vor 22 Jahren hatte befruchten lassen, benennen muss. Damit werteten die Richter des OLG das im Grundgesetz verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit höher als das Recht eines Spenders auf Anonymität. Das Urteil (Az: I-14 U 7/12) ist rechtskräftig, eine Revision nicht zugelassen.
Ob die Tochter nun tatsächlich den Namen ihres Erzeugers erfahren wird, ist noch unklar, da die Unterlagen nach Angaben des beklagten Fortpflanzungsmediziners nur 10 Jahre hätte aufbewahrt werden müssen und vernichtet worden seien. Nach dem seit 2007 geltenden Gewebegesetz müssen die Unterlagen jetzt 30 Jahre aufbewahrt werden.
Die aktuelle Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:
http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/presse/02_aktuelle_mitteilungen/19-heterologe-Insemination.pdf