Neue Rechte für biologischen, nicht rechtlichen Vater in Kraft

Das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ ist am 13.Juli 2013 in Kraft getreten.

Nach der bislang geltenden Rechtslage hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen, was vom EGMR bemängelt worden ist.

Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten. Voraussetzung für den Umgang sind u. a.: Das er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat; der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient und der Anspruchsteller tatsächlich der biologische Vater ist; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen. Damit hat der biologische Vater derzeit nur über das Umgangsrecht, die Möglichkeit seine Rechte gegen den Willen der Kindesmutter durchzusetzen. Es sollte jedoch unabhängig von der sozialen und familiären Situation des Kindes das Recht des biologischen Vaters bestehen, seine Vaterschaft mit allen rechtlichen Konsequenzen feststellen zu lassen. Dies umfasst neben den Umgangs- und Auskunftsrechten eben auch, die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung.

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__Bundesanzeiger_BGBl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D’bgbl113s2176.pdf’%5D__1374232273987