
Neues zum Abwerben von Mitarbeitern
Die Grundsätze zur Wettbewerbswidrigkeit von Abwerbeversuchen auf der Arbeitsstelle gelten auch dann,wenn der Arbeitnehmer auf seinem privaten Handy angerufen wird.Ein Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma rief einen Mitarbeiter an 5 Tagen insgesamt 7 mal an,ohne nachzufragen ,ob der Angerufene am Arbeitsplatz ist.Die Firma, in der der Angerufene arbeitet, verklagte die Zeitarbeitsfirma auf Unterlassung der Anrufe beim Landgericht.Sowohl das Landgericht, als auch das OLG gaben der Klägerin Recht. Unzulässig seien Abwerbeversuche dann, wenn der ungestörte Betriebsablauf beeinträchtigt wird.
OLG Frankfurt a.M .vom 19.08.2018 6 U 51/18
Fazit:Der Anrufer sollte sich beim Handyanruf sofort erkundigen, ob der Angerufene auf Arbeit ist oder nicht.