
Neues zum groben Behandlungsfehler
Mit dieser Entscheidung stellt der BGH nochmals ausdrücklich klar, dass es bei der Bewertung eines Behandlungsfehlers als „grob“, mit der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, nicht um den Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit gegenüber dem Arzt geht, vielmehr eine objektive Betrachtungsweise erforderlich ist. Wenn sich der medizinische Sachverständige von dem Vorgehen des Arztes distanziert, sind dem Sachverständigen durch den Tatrichter die Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers klarzumachen und mit dem Sachverständigen zu erörtern. Ob ein Behandlungsfehler als grob einzustufen ist, ist eine juristische Wertung, die der Tatrichter nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Im vorliegenden Fall hatte eine diensthabende Ärztin einen in der Nacht wegen eines Herzinfarktes notfallmäßig eingewiesenen Patienten nicht sogleich einer sofortigen Fibrinolyse-Therapie, (einer Aufspaltung des Blutgerinnsels, welches zum Herzinfarkt geführt hatte, mittels Enzymen) zugeführt.
BGH Urt. v. 25.10.2011 VI ZR 139/10