Neues zum Schadenersatz zwischen zwei Wohnungseigentümern im gleichen Haus
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2013 zu Az. V ZR 230/12 entschieden, dass Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter für die von ihnen verursachten Schäden an Wohnungen anderer Eigentümer im gleichen Haus haften, selbst sie kein Verschulden hierfür trifft.
Hier werden dieselben Regeln für die Eigentümer zweiter Wohnungen angewendet, wie sie zwischen Eigentümern benachbarter Grundstücke gelten. Über diese Frage war zuvor noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden worden. Wenn es sich bei den Räumlichkeiten nicht um Wohnungen handelt, sondern um Praxis- oder Geschäftsräume, gilt diese Haftung ebenfalls.
In dem vom BGH aktuell entschiedenen Fall hatte sich ein Schlauch in einem ambulanten Operationszentrum gelöst. Hierdurch kam es zu einem Wasserschaden in der darunter befindlichen Arztpraxis. Die jeweiligen Praxis-Betreiber hatten ihre Räumlichkeiten von unterschiedlichen Eigentümern gemietet. Dies war ihr Glück, denn nach den Feststellungen des BGH gibt es keinen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch zwischen den Mietern, wenn sie beide beim gleichen Eigentümer Räume angemietet haben.
Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Sie hier abrufen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Sort=12288&Datum=Aktuell