Nicht jede Unfallflucht führt automatisch zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers
Mit Urteil vom 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11, hat der BGH entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellung nach zunächst erlaubten Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Fall zu einer Leistungsfreiheit des Fahrzeugsversicherers führt. Dem berechtigten Aufklärungsinteresse des Versicherers ist trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in ausreichender Weise genügt, wenn der Versicherungsnehmer unverzüglich zwar nicht den Geschädigten, aber seinen Versicherer bzw. dessen Agenten informiert hat.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf folgender Seite des Bundesgerichtshofs: