Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerpruchsverfahren

Das BSG hat in seinem Urteil vom 09.05.2012 – B 6 KA 19/11 R die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren bejaht. Ein Vertragsarzt darf immer dann anwaltliche Hilfe als notwendig erachten, wenn seine eigenen Hinweise auf offensichtliche Fehler der Kassenärztlichen Vereinigung, Klarstellungen zum Abrechnungsverhalten oder rein medizinische Erläuterungen zum Behandlungsumfang aus seiner Sicht nicht ausreichen, um das Widerspruchsverfahren mit Aussicht auf Erfolg durchzuführen, und dem Verfahren zumindest eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Zuziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Bevollmächtigte den Widerspruch eingehend oder überhaupt begründet hat und/oder ob dessen Tätigkeit für den Erfolg des Widerspruchsverfahrens ursächlich ist.

 Der Entscheidung lag ein Widerspruchsverfahren gegen einen, von der KV gegen einen niedergelassenen Radiologen, aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung seiner Honorarabrechnungen für zwei Quartale, ergangener Rückforderungsbescheid in Höhe von 154.714,43 EUR zugrunde. Die Widerspruchseinlegung erfolgte anwaltlich vertreten, die Widerspruchsbegründung hingegen durch den Vertragsarzt selbst. Die KV half dem Rückforderungsbescheid ab und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten. 

 

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der folgenden Seite des Bundessozialgerichtshttp://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12640