Nur der Weg zum Essen in der Mittagspause ist unfallversichert!
Das Hessische Landessozialgericht hat am 24.03.2015 entschieden, dass ein Arbeitnehmer während der Pause nur dann gesetzlich unfallversichert ist, wenn er mit der Motivation auf Nahrungsaufnahme unterwegs war. Wird dieser Weg wegen anderer privater Angelegenheit unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Im zu entscheidenden Fall war die Klägerin auf dem Weg zu einer Reinigung schwer gestürtzt. Nach umfangreicher Beweisaufnahme (sogar einer Zeugin in Südafrika über Skype) hat das Gericht eine versicherte Tätigkeit verneint.
LSG Darmstadt 24.03.2015, L 3 U 225/10