
Nutzung des Handys am Steuer auch als Navigationshilfe verboten!
Das OLG Hamm hat am 15.01.2015 (Az: 1 RBs 232/14 zitiert nach juris) entschieden, dass ein Smartphone während des Autofahrens nicht als Navigationshilfe oder zur Internetabfrage genutzt werden darf.
Der Betroffene befuhr im Dezember 2013 eine Bundesautobahn. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, ein sog. “Smartphone”, für mehrere Sekunden in der Hand und nutzte dessen Funktionen. Gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten gab er an, nicht telefoniert, sondern nur auf das Gerät “geguckt” zu haben. Er habe eine Werkstatt gesucht, nachdem die Motorkontrollleuchte aufleuchtete.
Wegen dieser Tat verurteilte ihn das AG Castrop-Rauxel am 01.10.2014 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro.
Das OLG Hamm hat den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, verworfen.
Das Oberlandesgericht ist der obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, nach der auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Nach § 23 Abs. 1a StVO dürfe ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das sei nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Bereits der 5. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm habe mit Beschluss vom 18.02.2013 (5 RBs 11/13) zutreffend ausgeführt, dass eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene “Benutzung” in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts liege, also neben dem Telefonieren auch den Abruf von Navigationsdaten erfasse. § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleisten, dass der Fahrzeugführer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe, um die “Fahraufgabe” zu bewältigen. Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.
Der Beschluss ist rechtskräftig.