OLG Dresden bestätigt Anwendung der Schwacke-Liste

Der Automietpreisspiegel von Schwacke dient weiterhin als geeignete Schätzgrundlage, wie ein Urteil des OLG Dresden vom 27. 9.2018 zu AZ: 7 U 146/18 bestätigt.

Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls hatte die Versicherung des Unfallverursachers auf offene Mietwagenkosten verklagt. Die Versicherung hatte zwar ihre Eintrittspflichtigkeit dem Grunde nach zu 100 Prozent eingestanden, jedoch die angefallenen Mietwagenkosten gekürzt.

Bereits das LG Dresden (AZ: 2 O 199/17) hatte ausgeführt, dass die Mietwagenkosten der Höhe nach unterhalb des Vergleichswerts des einschlägigen Schwacke-Automietpreisspiegels liegen und damit in voller Höhe zu ersetzen sind. Die beklagte Versicherung ging jedoch in Berufung.  Das OLG Dresden hielt die Entscheidung des LG Dresden.

Nach Ansicht des Gerichts stellt der jeweils maßgebliche Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 Abs. 1 ZPO dar. Die Einwendungen der Versicherung gegen die Schätzung auf dieser Grundlage überzeugten hingegen nicht.

 Das OLG Dresden verneinte auch eine Pflicht des Geschädigten, sich vor der Anmietung andere Angebote einzuholen. Anlass hierzu bestehe für den Geschädigten nur dann, wenn sich diesem aufgrund eines auffällig hohen Abweichens von den Preisen des Schwacke-Automietpreisspiegels Bedenken wegen der Angemessenheit des ihm von der Autovermietung angebotenen Tarifs hätten aufdrängen müssen. Ein solches Missverhältnis liegt erst vor, wenn der Tarif der Schwacke-Liste um mehr als 50 Prozent überschritten wird.

Die Vorlage bloßer Internet-Screenshots günstigerer Autovermieter seitens der Versicherung reichte nach den Ausführungen des OLG nicht aus, um die Schätzgrundlage zu erschüttern.