OLG Frankfurt: „Biss zum Morgengrauen“ – aber keine Vampirsaga

Nicht selten gibt es für Fahrzeugbesitzer ein böses Grauen am Morgen, wenn in der Nacht Nager am bzw. im Wagen am Werke waren.

Gut, wenn man eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hat.  

Im Frühjahr 2014 machten sich Nagetiere am Fahrzeug des späteren Klägers zu schaffen. Sie zerbissen die Wasserabläufe des Panoramadachs, knabberten den Airbag auf der Beifahrerseite an und zernagten die Dämmung und Isolierung der Verkabelung hinter dem Armaturenbrett. Ein Sachverständiger bestätigte diese und weitere Schäden, die er eindeutig auf Nagetiere, wohl Mäuse, zurückführte.

Der Versicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Er verwies auf die folgende Regelung in seinen Versicherungsbedingungen: “Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen […].” Nach Ansicht des Versicherers waren die Schäden am Fahrzeuginnenraum entstanden.

Das OLG Frankfurt am Main hatte nun zu entscheiden. Das Gericht gab dem Fahrzeughalter Recht. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien “am Fahrzeug” im Sinne der Klausel entstanden. Damit sei nämlich nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Die Versicherung musste also zahlen.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer geht schließlich davon aus, dass der “Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird”, also die durch Menschen “benutzbaren und zugänglichen” Bereiche. “Als Innenraumschaden wird er all diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bisspuren qualifizieren kann”.

Das OLG wies darauf hin, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis „in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potenziellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten“ praktisch „leer liefe“. Tierbissschäden träten „vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf“.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2018, Az. 7 U 25/16