Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 Aktenzeichen (IV ZR 230/12) hat der BGH entschieden, dass die oft mit dem Versicherer vereinbarte unterjährige Prämienzahlungen mit Ratenzuschlag keine Kreditgewährung nach § 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) ist.
Entgegen der Hoffnung vieler Versicherungsnehmer besteht damit kein Widerrufsrecht nach den für Verbraucherdarlehensverträgen geltenden Vorschriften und auch kein Anspruch auf die Erstellung neuer Prämienberechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen von maximal 4 % effektiven Jahreszins.
Die Entscheidung des BGH vom 06.02.2013 – IV ZR 230/12 – finden Sie hier: