Prämienzahlung mit Ratenzuschlag ist keine Kreditgewährung

Mit Urteil vom 6. Februar 2013 Aktenzeichen (IV ZR 230/12) hat der BGH entschieden, dass die oft mit dem Versicherer vereinbarte unterjährige Prämienzahlungen mit Ratenzuschlag keine Kreditgewährung nach § 1 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) ist.

Entgegen der Hoffnung vieler Versicherungsnehmer besteht damit kein Widerrufsrecht nach den für Verbraucherdarlehensverträgen geltenden Vorschriften und auch kein Anspruch auf die Erstellung neuer Prämienberechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen von maximal 4 % effektiven Jahreszins.

Die Entscheidung des BGH vom 06.02.2013 – IV ZR 230/12 –  finden Sie hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=63194&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf