Privater Krankenversicherer muss hinweisen, wenn Kündigung unwirksam ist
Nach § 207 Abs. 2 VVG ist die Kündigung der Privaten Krankenversicherung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn er nachweist, dass die mitversicherten Personen Kenntnis von der Kündigung haben. Die Regelung bezweckt den Schutz der mitversicherten Personen und geht dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor.
Allerdings entschied der Bundesgerichtshof am 16.01.2013 (AZ.: IV ZR 94/11), dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die vorstehende Regelung hinzuweisen hat, damit er die Gelegenheit erhält, die Kenntnis der mitversicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Unterbleibt der Hinweis kann der Versicherer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig sein.
Die Entscheidung des BGH finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%2094/11&nr=63111