Recht auf faire Verfahrensgestaltung im Bußgeldverfahren
Das Oberlandesgericht Jena hat im Beschluss vom 17.03.2021 (Az. 1 OLG 331 SsBs 23/20) klargestellt, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen die Bußgeldbehörde einen Anspruch auf Überlassung auch der am Tattag an der betreffenden Messstelle generierten Falldateien anderer Verkehrsteilnehmer zusteht.
Dieser Anspruch resultiert aus dem Recht auf faire Verfahrensgestaltung. Das Einsichtsrecht lässt sich auch nicht wegen entgegenstehender Interessen der betreffenden Verkehrsteilnehmer ablehnen.
Um die Fehlerfreiheit einer Messung zu prüfen, ist meistens die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.
Bestimmte Auffälligkeiten wie etwa fehlende Vollständigkeit der Aufnahmen, Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung, eine hohe Anzahl verworfener Messungen, Stellungs- oder Standortveränderungen des Messgerätes, stark abweichende Positionen mehrerer der aufgenommenen Fahrzeuge zur Fotolinie oder gehäuftes Auftreten unsinniger Messergebnisse sind für den Betroffenen bzw. einen von ihm beauftragten Sachverständigen nur durch Betrachtung aller Aufnahmen zu ermitteln.
Bei der Verteidigung ist daher ein entsprechendes Einsichtsgesuch rechtzeitig gegenüber der Bußgeldbehörde zu stellen.
Hier können Sie die Begründung der Entscheidung im Detail nachlesen