Recht auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeugs
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall das Recht hat, das Fahrzeug des Geschädigten ohne Angabe von Gründen nachzubesichtigen, auch wenn bereits ein privates Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe vorliegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung war dies nicht ohne Weiteres möglich, es mussten begründete Zweifel an dem vom Geschädigten vorgelegten Gutachten dargelegt werden.
Für den Geschädigten ergibt sich aus dieser Entscheidung ein Nachteil, weil das OLG Saarbrücken darauf abstellt, ob der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel am Privatgutachten des Geschädigten haben durfte oder nicht. Ob er diese Zweifel dem Geschädigten mitteilt, ist dabei nicht erheblich.
Das Gericht führte aus: „Kann der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachtens haben, verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Rücksichtspflicht, wenn er dem vom Haftpflichtversicherer beauftragten Sachverständigen, ohne einen berechtigten Grund zu haben, die Besichtigung des Fahrzeugs verwehrt“.
Die Entscheidung kann durchaus kritisch gesehen werden, denn den Geschädigten trifft im Falle der Klageerhebung ohne Nachbesichtigung das volle Prozessrisiko, während der Sachbearbeiter der Versicherung (welchen keinerlei Risiko trifft) außergerichtlich keine Zweifel begründen muss. Wenn er im späteren Prozess diese aber darlegt, kann eine für den Geschädigten nachteilige Entscheidung fallen.