
Rechtschutz auch in Anlagestreitigkeiten möglich
Wir hatten bereits am 11. Dezember 2012 berichtet, dass verschiedene Obergerichte die von den Rechtschutzversicherern verwendeten Ausschussklauseln zu Kapitalanlagen für unwirksam erachten.
Diese Ansicht hat der BGH mit seinen Urteilen vom 8. Mai 2013 (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) bestätigt und entschieden, dass die verklagten Versicherer diese sogenannten „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ weder zukünftig verwenden noch sich darauf berufen dürfen.
Fazit: Die Wahrscheinlichkeit auch in Kapitalanlagestreitigkeiten eine Deckungszusage des Rechtschutzversicherers zu erhalten, ist damit erheblich gestiegen. Zu beachten ist auch die Möglichkeit des nachträglichen Deckungsschutzes für frühere Rechtstreitigkeiten auf eigenes Kostenrisiko.