Medizinrecht
Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient sowie von Ärzten untereinander. Sowie daneben die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes.
Diese Querschnittsmaterie erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung bei Privatpatienten mittels der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), auch arztspezifische Rechtsgebiete. Dies sind solche aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V) mit Vertragsarztzulassung; Honorierung der Behandlungsleistungen von Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbation, ärztliche und zahnärztliche Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer, bzw. Landeszahnärztekammer); zum kollegialen und rechtlichen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht); zwischen Ärzten und ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, Zahnärzten und ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung, ärztliches Gesellschaftsrecht, Recht der Praxisübertragung und des Praxisverkaufs sowie spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung.
Im weiteren Sinne unterfällt dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht, das Rettungsdienstrecht, das Recht der nichtärztlichen Heilberufe, das Recht der Apotheken sowie das Arzneimittel-, das Medizinprodukte- und das sonstige Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich, der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird häufig auch Gesundheitsrecht genannt.
Auf diesem Rechtsgebiet werden Sie bei uns von RAin Rost beraten und vertreten, die seit 2010 Fachanwältin für Medizinrecht ist.