Regelung über Herabsetzung des Krankentagegeldes unwirksam

Nach Urteil des BGH vom 06. Juli 2016 – IV ZR 44/15 – ist die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein selbständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister hat bei seiner privaten Krankenversicherung ein Krankentagegeld mit einem Tagessatz von 100 EUR versichert. Nachdem er der Versicherung im Jahre 2012 den Einkommensteuerbescheid vom 24. Februar 2012 für das Jahr 2010 vorgelegt hatte, setzte der Versicherer mit Schreiben vom 25. Juli 2012 den Tagessatz des Krankentagegeldes unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 MB/KT mit Wirkung zum 1. September 2012 auf 62 EUR herab. Als dafür maßgebliches Nettoeinkommen legte er die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte des Versicherungsnehmers abzüglich der Einkommensteuer und zuzüglich der Versicherungsprämien für Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde. Hiergegen hat der Versicherungsnehmer Feststellungsklage auf Fortbestand der Tagesgeldhöhe erhoben.

Rechtsfolge der Entscheidung des BGH ist die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 4 MB/KT bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen, § 306 Abs. 1 BGB.

zur Entscheidung BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15