Restschuldbefreiung versagt – was nun?
Im Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht über die Ankündigung der Restschuldbefreiung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner eine natürliche Person ist und auch einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Darüber hinaus muss der Schuldner den ihm obliegenden Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase nachkommen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es aber dazu kommen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, z.B. wenn der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt oder wegen einer sog. Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283c StGB) rechtskräftig verurteilt wurde.
In diesem Fall stellt sich dem Schuldner die Frage, wann die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens – wiederum mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung – beantragt werden kann.
Die Insolvenzordnung regelt hier lediglich in § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dass ein Versagungsgrund vorliegt, sofern dem Schuldner in den vergangenen zehn Jahren bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.
Jedoch sind hiervon nicht die Fälle umfasst, in denen der Antrag nicht zulässig gestellt wurde und folglich keine Prüfung des Antrags stattfand oder gar kein Antrag gestellt wurde bzw. dieser vom Schuldner zurück genommen wurde. Daher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) diese Fragen zu klären.
Wird also beispielsweise der Antrag auf Restschuldbefreiung zu spät gestellt und ist damit schon unzulässig, so sieht der BGH für einen Neuantrag eine dreijährige Sperrfrist ab Eröffnung des vorherigen Verfahrens vor (BGH Beschluss vom 3.12.09, Az. IX ZB 89/09).
Auch wenn der Schuldner befürchtet, dass ihm die Versagung droht und er deswegen den Antrag auf Restschuldbefreiung vor dem Beschluss des Gerichts zurück nimmt, gilt nach der Rechtsprechung des BGH eine Sperrfrist von drei Jahren (BGH Beschluss vom 12.05.11, Az. IX ZB 221/09).
Die dreijährige Sperrfrist gilt zudem für den Fall, dass der Schuldner nach einem Fremdantrag – z.B. durch Finanzamt oder Krankenkasse – keinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, weil er davon ausging, dass dies nicht nötig sei (BGH Beschluss vom 21.01.10, Az. IX ZB 174/09). Eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der Restschuldbefreiung ist nämlich, dass ein Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde.
Auch wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Verfahrens verletzt und gemäß § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt wird, gilt die Sperrfrist von drei Jahren (BGH Beschluss vom 16.07.09, Az. IX ZB 219/08).
Wurde dem Schuldner hingegen auf Antrag des Treuhänders wegen Nichtdeckung seiner Mindestvergütung nach § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt, so entsteht keine Sperrwirkung. Der Schuldner kann also ungehindert einen neuen Insolvenzantrag stellen.
Die Entscheidungen des BGH finden Sie hier:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=55c9e5f57477ab6149eb9e1671c9e6b1&nr=50498&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a38c9d1496c4ed0a8fd169b40bf300a5&nr=56420&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=36b670073a29781f3712f44a84c99b53&nr=50772&pos=0&anz=1
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4c62aca4dd0adbaf6fcc8cb2c519cb3f&nr=49170&pos=0&anz=1