Scannen erlaubt?

Nicht selten werden bei professionellen Fotografien in Kindergärten, Schulen oder auch bei Hochzeiten zunächst die Fotos zur Ansicht überlassen, damit in Ruhe entschieden werden kann, welche Fotos dieser Auswahl dann gekauft werden. Ist es nun erlaubt, diese „Vorab-Fotos“ zu scannen?

Der Bundesgerichtshof sagt: ja!

Eine Fotografin hatte Klage erhoben. Sie hatte digitale Fotografien vom Beklagten und dessen Nachbarin gefertigt und an ihrem Computer bearbeitet. Die Ausdrucke hiervon überließ sie der Nachbarin zur Ansicht. Diese wiederum erlaubte dem Beklagten, die Fotos, auf welchen er zu sehen war, mitzunehmen, einzuscannen und zu speichern.

Darin sah die Fotografin eine unerlaubte Vervielfältigung ihrer Werke und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht. Sie verlangte auf gerichtlichem Wege vom Beklagten Unterlassung, Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Wie beide Vorinstanzen wies nun auch der BGH die vermeintlichen Ansprüche der Klägerin zurück.

Der Beklagte hat keine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte der Klägerin verletzt, als er die Fotografien einscannte und abspeicherte. So die Begründung des BGH.

Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person “zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern sind zulässig, sofern die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird”.

Diese Voraussetzungen hatte der Beklagte erfüllt.

Bundesgerichtshof, Urteil des I. Zivilsenats vom 19.3.2014 – I ZR 35/13 –

Das BGH-Urteil zum Nachlesen