
Schadenersatz wegen Datenschutzverletzung gemäß Art.82 DSGVO
Ein Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz in Höhe von 1500,00 Euro und bekam vom ArbG Dresden Recht.Was war passiert? Der Arbeitnehmer war längere Zeit krankgeschrieben und stand mit seinem Arbeitgeber im Whats-App Kontakt.Der Arbeitgeber informierte das Ausländeramt und die Bundesagentur für Arbeit über die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers und sensible Gesundheitsdaten.Der Arbeitnehmer ließ über seinen Anwalt den Datenschutzverstoß durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten feststellen.Danach reichte er seine Schadenersatzklage ein.Das Arbeitsgericht sah die Denunziation gegenüber der Ausländerbehörde und gegenüber der BA als böswillig an, da der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auch hätte per What-App fragen können,nach seiner neuen Anschrift.Auch eine einfache Einwohnermeldeauskunft wäre möglich gewesen.Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde zugelassen.
Fazit: Arbeitgeber aufgepasst bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten.
ArbG Dresden Urteil vom 26.08.2020 13 Ca 1046720
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