
Schummeleien auf eBay können teuer werden
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs laufen Preistreiber auf der Internetplattform eBay Gefahr, für die Schummelei teuer einstehen zu müssen. Wer die eigenen Angebote entweder selbst oder von Dritten künstlich hochtreiben lässt, muss nach einer Aufedckung damit rechnen, dass das älteste gültige Gebot eines tatsächlichen Interessenten zählt. Wer sich dann weigert zu liefern oder die Sache anderweitig verkauft, muss als Schadensersatz den Marktwert abzüglich Kaufpreis zahlen.
Im entschiedenen Fall stellte Verkäufer seinen Gebrauchtwagen zu dem Startpreis von 1,00 EUR auf eBay ein. Der spätere Kläger bot 1,50 EUR, wobei dann abwechselnd Verkäufer und Käufer bis 17.000,00 EUR boten. Das ganze kam raus, weshalb der Käufer den Wagen für 1,50 EUR haben wollte. Zu diesem Preis wollte der Schummler aber nicht und verkaufte das Fahrzeug anderweitig.
So nicht, urteilen die Richter und verurteilten den Verkäufer zur Zahlung von 16.500,00 EUR.
Das weitere Argument des sittenwidrig niedrigen Preises ließen die Richter zum wiederholten Mal nicht gelten. Wer teure Waren zum Startpreis von 1,00 EUR einstellt und keine Mindestpreise festlegt, trägt das Risiko des geringen Verkaufspreises selbst.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15