Schwarzarbeit lohnt nicht
Schwarzarbeit lohnt sicht nicht. Entsprechende Abreden bergen nämlich nicht nur strafrechtliche Gefahren, sondern haben auch zivilrechtliche Konsequenzen.
Ein Werkvertrag ist nichtig, wenner bsp. auf Schwarzarbeit beruht, bei dem beide Parteien den Werklohn “schwarz” unter Einsparung der Umsatzsteuer vereinbaren.
Die Konsequenz dieser Abrede ist seit den jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtsofs relativ scharf für beide Seiten, je nachdem wo es Probelme gibt.
Erbringt der Unternehmer die Werkleistungen und zahlt der Auftragegber nicht, hat der überhaupt keine Ansprüche – weder auf Vergütung, noch auf Herausgabe der Waren oder aus Bereicherung für die erbachte Arbeit. Der Unternehmer geht letztlich leer aus.
Pfuscht der Unternehmer dagegen und erbringt nur eine mangelhafte Leistung, hat der Auftraggeber umgekehrt keine Gewährleistungsansprüche. Trotz Bezahlung muss er mit den Mängeln leben oder diese auf eigene Kosten beseitigen.
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren einen Wandel bezogen, weshalb “ohne Rechnung Abreden” nunmehr auch vor dem Zivilrichter hart sanktioniert werden.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 10. April 2014 – Aktenzeichen: VII ZR 241/13 und vom 01. August 2013 – Aktenzeichen: VII ZR 6/13