Sterbewunsch einer Wachkoma-Patientin

Der BGH hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss.

Die 1963 geborene Betroffene erlitt im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines apallischen Syndroms im Sinne eines Wachkomas. Sie wird über eine Magensonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihr ist nicht möglich. Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen, die zu ihren Betreuern bestellt sind, haben beim Betreuungsgericht beantragt, den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen zu genehmigen. Hilfsweise haben sie die Feststellung beantragt, dass die Einstellung der künstlichen Ernährung nicht genehmigungsbedürftig sei. Sie stützen ihren Antrag darauf, dass sich die Betroffene vor ihrer Erkrankung gegenüber Familienangehörigen und Freunden gegen eine Inanspruchnahme von lebenserhaltenden Maßnahmen für den Fall einer schweren Krankheit ausgesprochen habe.

Die Vorstinstanzen, haben sowohl Antrag und Hilfsantrag der Betreuer abgelehnt. Der BGH hat der Rechtsbeschwerde der Betreuer stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LG Chemnitz zurückverwiesen. Da vorliegend keine Patientenverfügung vorlag, war der Behandlungswunsch der Patientin nicht dokumentiert. Dieser und der mutmaßliche Wille waren deshalb zu ermitteln.

Auf der Grundlage der zum 01.09.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelungen hat der BGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gälten, als in anderen Fällen. Bei seiner erneuten Prüfung werde das LG etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen unter Anlegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabs neu zu ermitteln haben.

Um derartigen Situationen für die betreuenden Angehörigen vorzubeugen, empfiehlt es sich, rechtzeitig die Festschreibung des diesbezüglichen Willens in einer Patientenverfügung vorzunehmen!

BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 Az: XII ZB 202/13