
Strengere Anforderungen an die öffentliche Zustellung einer Klage
Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt, kommt eine öffentliche Zustellung der Klageschrift gem. § 185 Ziff. 1 ZPO in Frage. Weil mit einer öffentlichen Zustellung jedoch praktisch der Anspruch der beklagten Partei auf rechtliches Gehör unterlaufen wird, werden an die zuvor bestehenden Nachforschungspflichten der klagenden Partei hohe Anforderungen gestellt. Das OLG Zweibrücken hat diese Pflichten in seinem aktuellen Beschluss vom 08.12.2017 ausführlich dargestellt.
Im dortigen Fall wollte der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch nehmen. Da der Beklagte nach Auskunft der Meldebehörde seines letzten Wohnortes keinen inländischen Wohnsitz mehr unterhielt und nach Costa Rica verzogen sei, beantragte der Kläger die öffentliche Zustellung der Klageschrift. Er hatte zuvor noch versucht, mit dem Beklagten Kontakt per E-Mail aufzunehmen und bei dessen Eltern nach dem aktuellen Wohnsitz des Beklagten nachgefragt.
Nachdem schon das zuständige Landgericht den Antrag auf öffentliche Zustellung abgelehnt hatte, bestätigte auch das OLG diese Entscheidung. Der Kläger hat noch nicht alle ihm zumutbaren Nachforschungen unternommen, um den Aufenthaltsort des Beklagten zu ermitteln.
Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Kläger zunächst noch weitere geeignete Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltes des Beklagten zur Verfügung, die er bislang nicht genutzt hat, wie z.B. eine Anfrage beim letzten Vermieter des Beklagten oder bei dem Zustellungspostamt des letzten deutschen Wohnsitzes des Beklagten nach dem Bestehen eines Nachsendeauftrages für Postsendungen an eine Anschrift in Costa Rica oder auch die Möglichkeit zur Feststellung des Aufenthaltes des Beklagten mit Hilfe der deutschen Auslandsvertretung in Costa Rica.
Das OLG Zweibrücken weist darauf hin, dass die hohen Anforderungen auch dem Schutz der klagenden Partei vor den mit einer öffentlichen Zustellung einhergehenden Risiken dienen. Denn wurden zuvor nicht alle zumutbaren Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ist die öffentliche Zustellung unwirksam. Die hat zur Folge, dass die Verjährung nicht gehemmt wird.