Übergang vom kirchlichen zum weltlichen Arbeitgeber ohne Gehaltsverlust?

Das BAG bejahte dies in einer aktuellen Entscheidung.Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die AVR “in der jeweils geltenden Fassung” Vertragsbestandteil sind.Nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Arbeitnehmer, ist der weltliche Arbeitnehmer verpflichtet,AVR Änderungen,wie Entgelterhöhungen mitzumachen.Die dynamische Geltung der AVR hänge nicht davon ab,dass der Arbeitgeber ein kirchlicher sei.

Dem stehe auch Unionsrecht nicht entgegen.

Fazit: Da war der weltliche Arbeitgeber zwar verärgert,aber er wollte den Betrieb ja übernehmen.

BAG vom 23.11.2017 6 AZR 683/16