
Überholvorgang muss vor Verbotsschild beendet sein – oder abgebrochen werden!
„Die Vorschriftzeichen 276 ‚Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art‘ und 277 ‚Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t‘ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.“
Dies entschied aktuell das OLG Hamm.
Ein Lkw-Fahrer hatte seinen Überholvorgang vor Beginn der Überholverbotszone begonnen und danach mangels ausreichender Lücke zwischen den überholten Fahrzeugen nicht mehr vor dem Verbotsschild nach rechts einscheren können. Hierfür erhielt er ein Bußgeld.
Das Gericht führte aus, dass selbst ein Fahrer, der sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, das Überholmanöver ebenfalls abbrechen muss. Er müsse sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen. Ob dies tatsächlich gefahrlos möglich ist, hatte das Gericht hier nicht zu entscheiden.
Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier zum Nachlesen: