Überwachung mittels Keyloggers und Verwertungsverbot

Der Arbeitgeber installierte auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers eine Software, die ab dem 21.04.2015 alle Tastaturangaben protokollierte und regelmäßig Screenshots fertigte.In einem Personalgespräch konfrontierte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem Verdacht, dass der Arbeitnehmer das Internet in erheblichem Umfang für private Zwecke nutzt.Der Arbeitnehmer räumte daraufhin ein, dass er von Januar bis März 2015 im Umfange von etwa 3 Stunden ein Computerspiel programmiert hat und den E-Mail Verkehr der Firma seines Vaters abgewickelt hat.Dies habe jedoch höchstens 10 Minuten pro Tag ausgemacht.Daraufhin kündigte der Arbeitgeber den Webentwickler fristlos.Im Prozess legte der Arbeitgeber dann 5221 empfangene E-Mails vor und 5835 versendete Nachrichten.Sowohl die Vorinstanzen ,als auch das BAG hielten hier eine Beweisverwertung für unzulässig.Eine verdeckte Ermittlung “ins Blaue hinein”, ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, sei auch nach § 32 Abs.I BDSG unzulässig.

Fazit: Hätte der Arbeitgeber einen konkteten Verdacht strafbaren Handels nachweisen können, wäre die Entscheidung wohl anders ausgefallen.

BAG vom 27.07.2017 2 AZR 681/16