
Unfallgeschädigter muss nicht auf Restwertangebot der Versicherung warten
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss der Versicherung des Schädigers vor Veräußerung des Unfallautos keine Gelegenheit geben, ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Allerdings kann der Versicherer erfolgreich einwenden, dass auf dem örtlichen Markt ein höherer Restwert hätte erzielt werden können.
Das Landgericht Köln bestätigt mit seinem Urteil vom 08.10.2014, Az. 13 S 31/14, die bisherige Rechtsprechung des BGH.
Fazit: Vor Veräußerung des Unfallwagens muss der Geschädigte darauf achten, dass der von ihm eingeschaltete Kfz-Sachverständige den Restwert auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelt hat.