Unwirksamkeit einer unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung
Wer eine Renten- oder Lebensversicherung während der Laufzeit kündigt, bekommt vom Versicherer nicht die eingezahlten Beiträge, sondern den deutlich niedrigeren Rückkaufswert erstattet. Über die Frage, wie hoch dieser sein muss, gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. Inzwischen sind daher einige Versicherer dazu übergegangen, mit ihren Kunden beim Abschluss des Versicherungsvertrages noch einen zweiten Vertrag abzuschließen, in welchem sich der Kunde verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung die Abschlusskosten dennoch vollständig zu zahlen. Der Kunde schließt zwei Verträge, er erhält also eine sogenannte „Netto-Police“ und dazu die separate Kostenausgleichsvereinbarung.
In dieser verpflichtete sich der Versicherungsnehmer, einen bestimmten Betrag für Abschluss- und Einrichtungskosten in Raten an den Versicherer zu zahlen. Gleichzeitig ist bestimmt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages grundsätzlichnichtzur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt und dass diese auch nicht kündbar ist.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass zwar der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt.
Jedoch sind Versicherungsnehmer berechtigt, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Der vereinbarte Kündigungsausschluss ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen würde.
Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 295/13 und
Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 255/13
Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier nachlesen: