Urheberrecht an Fotografie – Neues vom EuGH

Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website eingestellt, bedarf dies einer neuen Zustimmung des Urhebers, da die Fotografie durch ein solches Einstellen einem neuen Publikum zugänglich gemacht wird.

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 07.08.2018 entschieden (Az.:C-161/17).

Eine Schule veröffentlichte ein Schülerreferat mit frei zugänglicher Fotografie. Der Kläger ist Fotograf. Er hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine deutsche Schülerin einer nordrhein-westfälischen Schule hatte die frei zugängliche Fotografie von dieser Website heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen vor, um diesem die Vervielfältigung der Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangte er 400 Euro Schadensersatz. Er machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, und vertrat die Ansicht, dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule sein Urheberrecht verletze. Muss anderweitige Web-Einstellung frei zugänglicher Fotos neu autorisiert werden?

Der letztendlich mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof ersuchte den EuGH um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie, der zufolge der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht hat, die öffentliche Wiedergabe dieses Werks zu erlauben oder zu verbieten. Er möchte wissen, ob der Begriff “öffentliche Wiedergabe” die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Laut EuGH ist Zustimmung des Urhebers ist erforderlich. Auch bedurfte es zuvor nicht der Einschränkung der Möglichkeit der Nutzung durch den Urheber.