
„Urlaubzeit ist Einbruchszeit“
Wenn es tatsächlich zu einem Einbruch kommt, ist hierfür grundsätzlich der Hausratsversicherer oder der Firmen-Inhaltsversicherer einstandspflichtig.
Gelegentlich wird jedoch vom Versicherer der Einbruch als solches bestritten und eingewandt der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. Dann muss der Versicherungsnehmer den Einbruchdiebstahl darlegen und beweisen. Dies fällt zumeist schwer, da es meist keine Zeugen gibt und der Täter oft nicht überführt wird.
Die Rechtsprechung billigt daher dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu. Danach genügt es, wenn er das äußere Erscheinungsbild einer Entwendung beweist. Hierfür müssen zumindest Einbruchsspuren vorliegen und zuvor am Tatort vorhandene Gegenstände unauffindbar sein.
Bei den einzelnen Gerichten wurden im Detail unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Einbruchspuren gestellt. Der BGH hat am 08.04.2015 (Az.: IV ZR 171/13) die Anforderungen konkretisiert und im Ergebnis ausgeführt, dass die vorgefundenen Spuren nicht in dem Sinne „stimmig“ sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.