
Vergütung von Fahrzeiten- auswärtige Arbeitsstelle-
In einer aktuellen Entscheidung befaßt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Vergütung der Arbeitszeit beim Fahren zu auswärtigen Arbeitsstellen. Derartige Fahrten sind primär fremdnützige, den betrieblichen Belangen des Arbeitgebers dienende Tätigkeit. Damit sei die Tätigkeit “Arbeit”. Mit der Einordnung sei jedoch noch nicht geklärt, wie sie zu vergüten ist. Das Gericht wollte hierfür nicht den “normalen” Stundenlohn heranziehen, auch im einschlägigen Lohntarifvertrag fand sich keine konkrete Höhe des Fahrzeitenlohnes. Der Kläger hätte hier wohl einen konkreten angemessenen Lohn benennen müssen, der etwas unterhalb des normalen Stundenlohns liegt.
Fazit: Der Kläger erhielt hier vom BAG zwar Steine statt Brot, da seine Klage abgewiesen wurde. Das Gericht gibt aber die Richtung vor und sieht dem Grunde nach einen Lohnanspruch.
BAG vom 12.12.2012 5 AZR 355/12
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=16538